Am 18. Mai 2003 stimmen wir über das neue Spitalgesetz ab. Bei der Debatte im Grossen Rat war man sich über alle Parteien hinweg einig, dass das Spitalgesetz von 1971 revidiert werden muss und die folgenden Zielsetzungen des Gesetzes richtig sind:
- Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ guten stationären Versorgung
- Subjektorientierte Leistungsfinanzierung und die Aufhebung der Spitalregionen
- Verstärkte Nutzung von Synergien und kostendämpfenden Massnahmen
- Operative Verselbständigung der Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie der psychiatrischen Dienste
Aufhebung der Spitalregionen eine notwendige Folge der Leistungsfinanzierung
Bereits jetzt ist in praktisch allen Spitälern die generelle
Defizitdeckung durch eine patientenbezogene Leistungsfinanzierung abgelöst worden. Es ist daher richtig dass dieser Finanzierungswechsel eine gesetzliche Grundlage
erhält. Logische Folge dieser neuen Finanzierungsform ist
zweifellos die Aufhebung der Spitalregionen. Die Patientenströme bewegen sich längst nicht mehr innerhalb der
Spitalregionen. Die Patienten haben die Wahlfreiheit und können sich in jedem öffentlichen Spital im Aargau behandeln
lassen. Die Aufhebung der Spitalregionen war im Grossen Rat denn auch unbestritten.
Einziger Streitpunkt war die Frage der Rechtsform für die
Kantonsspitäler. Mit der CVP-Fraktion unterstütze ich die
Verselbständigung der Kantonsspitäler in drei unabhängige
gemeinnützige Aktiengesellschaften. Es ist ausserordentlich
bedauerlich, dass das Spitalgesetz von den Gegnern mit Schlagwörtern und irreführenden Behauptungen bekämpft
wird. Aussagen wie Privatisierung der Spitäler, Abzockende
Manager, Schlechterstellung des Personals, Schritt in die Zweiklassenmedizin, Einflussverlust des Kantons usw. sind verunsichernde ideologische Unterstellungen und entbehren
jeglicher Grundlage.
Die Verselbständigung der Kantonsspitäler in gemeinnützige
Aktiengesellschaften ist keine Privatisierung
Die Rechtsform der gemeinnützigen AG ist eine sinnvolle, zweckmässige Organisationsform. Es handelt sich dabei nicht
um eine Privatisierung der Spitäler. Eigentümer bleibt nach wie vor der Kanton. Der entscheidende Unterschied zur
herkömmlichen AG liegt darin, dass der Unternehmenszweck nicht in der Gewinnerzielung liegt. Es werden keine Dividenden
ausgeschüttet und die gemeinnützige AG ist steuerbefreit. Der Zürcher Rechtsprofessor Dr. Peter Forstmoser schreibt dazu:
"Ihr Ziel ist nicht die Privatisierung, sondern die organisatorische Verselbständigung der Kantonsspitäler. Es
handelt sich also um einen Fall, in welchem sich der Staat
bzw. Kanton der privaten Rechtsform nur zwecks Erfüllung der
öffentlichen Aufgaben bedient. " Er hält die gemeinnützige AG
für " bewährt in Fällen, in denen zwar keine Gewinne angestrebt werden, aber eine auch wirtschaftlich effiziente
Organisation verlangt ist." Genau die wirtschaftliche Effizienz
ist zentral. Die Spitäler brauchen den operativen Handlungsspielraum um den kommenden Anforderungen auf dem Gesundheitsmarkt gewachsen zu sein.
Im Spitalbereich hat sich die Rechtsform der gemeinnützigen
AG verschiedentlich bewährt. Beispiele aus unserem Kanton:
Klinik Barmelweid, Asana-Gruppe mit den Spitälern Leuggern
und Menziken. Beispiele kennen wir auch in den Kantonen Bern
und Thurgau.
Vorteile für das Personal
Der Kostendruck im Gesundheitswesen, der sich auch auf das
Personal auswirkt, hat nichts mit der Organisationsform eines
Spitals zu tun, sondern ist die Folge der erforderlichen Sparbemühungen im Gesundheitswesen generell. Das von der
Gegnerschaft vorgebrachte Argument einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für das Personal muss klar
zurückgewiesen werden. Die Erfahrung in den erwähnten Spitälern zeigt, dass keineswegs eine Verschlechterung der
Personalsituation festgestellt werden kann - im Gegenteil. Die
Spitäler können auf Arbeitsmarkt-Situationen besser reagieren. Im übrigen sieht das Spitalgesetz die Möglichkeit
eines Gesamtarbeitsvertrages vor und regelt während einer
Übergangsfrist die Besitzstandgarantie.
Versorgungssicherheit und Wettbewerbstauglichkeit
Nach dem KVG hat der Regierungsrat die Aufgabe mittels
bedarfsgerechter Spitalplanung die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und den Spitälern
Leistungsaufträge zu erteilen. Der Regierungsrat hat den Service Public sicherzustellen. Gleichzeitig hat er aber dafür
zu sorgen, dass keine Überkapazitäten geschaffen und unnötige Kosten vermieden werden. Das Spitalgesetz gibt dem
Regierungsrat neu die Möglichkeit der Leistungsfinanzierung
mittels Leistungsverträgen. Überkapazitäten darf er daher
weder zulassen noch finanzieren.
Die Revision des KVG hat zum Ziel, Wettbewerbselemente zu
stärken, insbesondere auch im Spitalbereich. Die Spitäler
müssen darauf vorbereitet werden. Die Rechtsform der gemeinnützigen AG schafft eine gute Ausgangslage. Es ist
hinlänglich bekannt, dass im Gesundheitswesen der Wettbewerb nicht wie in der übrigen Wirtschaft spielt.
Dennoch funktioniert unter Spitälern mit gleichem Leistungsauftrag und gleichen Qualitätsanforderungen ein
Preiswettbewerb. Alle Partner im Gesundheitswesen, insbesondere die Krankenversicherer, sind interessiert,
Benchmarking-Kriterien weiterzuentwickeln, um den Preiswettbewerb im Quervergleich zu fördern.
Wenn wir die Kosten- und Prämienspirale im Gesundheitswesen
bremsen wollen, müssen wir einiges verändern. Ein Ja zum
Spitalgesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Ruth Humbel Näf,
Grossrätin, Birmenstorf
Baden, 28.3.2003
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