CVP Nationalrätin Ruth Humbel
Pressecommuniqués
 

Ja zum neuen Spitalgesetz

Am 18. Mai 2003 stimmen wir über das neue Spitalgesetz ab. Bei der Debatte im Grossen Rat war man sich über alle Parteien hinweg einig, dass das Spitalgesetz von 1971 revidiert werden muss und die folgenden Zielsetzungen des Gesetzes richtig sind:
  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualitativ guten stationären Versorgung
  • Subjektorientierte Leistungsfinanzierung und die Aufhebung der Spitalregionen
  • Verstärkte Nutzung von Synergien und kostendämpfenden Massnahmen 
  • Operative Verselbständigung der Kantonsspitäler Aarau und Baden sowie der psychiatrischen Dienste 

Aufhebung der Spitalregionen eine notwendige Folge der Leistungsfinanzierung 

Bereits jetzt ist in praktisch allen Spitälern die generelle Defizitdeckung durch eine patientenbezogene Leistungsfinanzierung abgelöst worden. Es ist daher richtig dass dieser Finanzierungswechsel eine gesetzliche Grundlage erhält. Logische Folge dieser neuen Finanzierungsform ist zweifellos die Aufhebung der Spitalregionen. Die  Patientenströme bewegen sich längst nicht mehr innerhalb der Spitalregionen. Die Patienten haben die Wahlfreiheit und können sich in jedem öffentlichen Spital im Aargau behandeln lassen. Die Aufhebung der Spitalregionen war im Grossen Rat denn auch unbestritten. 
 
Einziger Streitpunkt war die Frage der Rechtsform für die Kantonsspitäler. Mit der CVP-Fraktion unterstütze ich die Verselbständigung der Kantonsspitäler in drei unabhängige gemeinnützige Aktiengesellschaften. Es ist ausserordentlich bedauerlich, dass das Spitalgesetz von den Gegnern mit Schlagwörtern und irreführenden Behauptungen bekämpft wird. Aussagen wie Privatisierung der Spitäler, Abzockende Manager, Schlechterstellung des Personals, Schritt in die Zweiklassenmedizin, Einflussverlust des Kantons usw. sind verunsichernde ideologische Unterstellungen und entbehren jeglicher Grundlage.
 
Die Verselbständigung der Kantonsspitäler in gemeinnützige Aktiengesellschaften ist keine Privatisierung
 
Die Rechtsform der gemeinnützigen AG ist eine sinnvolle, zweckmässige Organisationsform. Es handelt sich dabei nicht um eine Privatisierung der Spitäler. Eigentümer bleibt nach wie vor der Kanton. Der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen AG liegt darin, dass der Unternehmenszweck nicht in der Gewinnerzielung liegt. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet und die gemeinnützige AG ist steuerbefreit. Der Zürcher Rechtsprofessor Dr. Peter Forstmoser schreibt dazu: "Ihr Ziel ist nicht die Privatisierung, sondern die organisatorische Verselbständigung der Kantonsspitäler. Es handelt sich also um einen Fall, in welchem sich der Staat bzw. Kanton der privaten Rechtsform nur zwecks Erfüllung der öffentlichen Aufgaben bedient. " Er hält die gemeinnützige AG für " bewährt in Fällen, in denen zwar keine Gewinne angestrebt werden, aber eine auch wirtschaftlich effiziente Organisation verlangt ist." Genau die wirtschaftliche Effizienz ist zentral. Die Spitäler brauchen den operativen Handlungsspielraum um den kommenden Anforderungen auf dem Gesundheitsmarkt gewachsen zu sein.
 
Im Spitalbereich hat sich die Rechtsform der gemeinnützigen AG verschiedentlich bewährt. Beispiele aus unserem Kanton: Klinik Barmelweid, Asana-Gruppe mit den Spitälern Leuggern und Menziken. Beispiele kennen wir auch in den Kantonen Bern und Thurgau. 

Vorteile für das Personal
Der Kostendruck im Gesundheitswesen, der sich auch auf das Personal auswirkt, hat nichts mit der Organisationsform eines Spitals zu tun, sondern ist die Folge der erforderlichen Sparbemühungen im Gesundheitswesen generell. Das von der Gegnerschaft vorgebrachte Argument einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für das Personal muss klar zurückgewiesen werden. Die Erfahrung in den erwähnten Spitälern zeigt, dass keineswegs eine Verschlechterung der Personalsituation festgestellt werden kann - im Gegenteil. Die Spitäler können auf Arbeitsmarkt-Situationen besser reagieren. Im übrigen sieht das Spitalgesetz die Möglichkeit eines Gesamtarbeitsvertrages vor und regelt während einer Übergangsfrist die Besitzstandgarantie. 

Versorgungssicherheit und Wettbewerbstauglichkeit
Nach dem KVG hat der Regierungsrat die Aufgabe mittels bedarfsgerechter Spitalplanung die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und den Spitälern Leistungsaufträge zu erteilen. Der Regierungsrat hat den Service Public sicherzustellen. Gleichzeitig hat er aber dafür zu sorgen, dass keine Überkapazitäten geschaffen und unnötige Kosten vermieden werden. Das Spitalgesetz gibt dem Regierungsrat neu die Möglichkeit der Leistungsfinanzierung mittels Leistungsverträgen. Überkapazitäten darf er daher weder zulassen noch finanzieren. 
 
Die Revision des KVG hat zum Ziel, Wettbewerbselemente zu stärken, insbesondere auch im Spitalbereich. Die Spitäler müssen darauf vorbereitet werden. Die Rechtsform der gemeinnützigen AG schafft eine gute Ausgangslage. Es ist hinlänglich bekannt, dass im Gesundheitswesen der Wettbewerb nicht wie in der übrigen Wirtschaft spielt. Dennoch funktioniert unter Spitälern mit gleichem Leistungsauftrag und gleichen Qualitätsanforderungen ein Preiswettbewerb. Alle Partner im Gesundheitswesen, insbesondere die Krankenversicherer, sind interessiert, Benchmarking-Kriterien weiterzuentwickeln, um den  Preiswettbewerb im Quervergleich zu fördern.

Wenn wir die Kosten- und Prämienspirale im Gesundheitswesen bremsen wollen, müssen wir einiges verändern. Ein Ja zum Spitalgesetz ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
 

Ruth Humbel Näf, 
Grossrätin, Birmenstorf
 
Baden, 28.3.2003

H O T L I N K S


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